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Rechtslexikon


"Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt." (§ 25 BGB)

Als Ausfluss der Vereinigungsfreiheit, die im Art. 9 des Grundgesetzes niedergelegt ist, gilt die Vereinsautonomie, d. h. das Recht, dass Vereine ihre Angelegenheiten weitgehend eigenverantwortlich regeln und die Satzung des Vereins autonom ausgestalten dürfen.

Deshalb darf jeder Verein in Deutschland seine Statuten und seine Organisation nach Belieben formen, solange diese nicht gegen geltendes Recht des Gesetzgebers verstoßen.

Sofern ein Sachverhalt nicht durch die Vereinssatzung geregelt wird, greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die §§ 21 bis 79.
 

Struktur der Rechtsnormen im Förderverein


Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2018 sämtliche Regelwerke des Vereins neugefasst. Das Vereinsregelwerk setzt sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und den Grundsatzbeschlüssen der Mitgliederversammlung zusammen.
 

Die Satzung

§ 25 BGB definiert die Vereinssatzung als "Verfassung des Vereins". Ihr kommt die rechtliche Schlüsselfunktion im Verein zu, da sie das im Rang am höchsten stehende Regelwerk darstellt. Die Satzung regelt klar und verständlich alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen im Verein, enthält Bestimmungen struktureller und organisatorischer Art und regelt die Rechte und Pflichten der im Verein Beteiligten (Mitglieder, Amtsträger, Organe). Sie legt u. a. auch das Verfahren zum Erlass, der Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen fest. Die Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen und kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit (Zwei-Drittel-Mehrheit) geändert werden.
 

Die Vereinsordnungen

Vereinsordnungen stehen im Rang unter der Vereinssatzung. Bestimmungen in Vereinsordnungen, die der Satzung zuwiderlaufen, sind ungültig (Satzung bricht Vereinsordnung). Eine Vereinsordnung enthält Aus- und Durchführungsbestimmungen für Sachverhalte, die in der Satzung benannt sind. Damit regeln sie Detailfragen des täglichen Vereinslebens. Sie dürfen Bestimmungen der Satzung weder einschränken noch erweitern, sondern die Satzung nur ergänzen. Eine Vereinsordnung regelt immer einen bestimmten Themenkomplex und bedarf zu ihrer Legitimation einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Eine Vereinsordnung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen und kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen) geändert werden.
 

Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung

Nach § 42 der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung Grundsatzbeschlüsse fassen, die als Anlagen zur Satzung gelten.

Grundsatzentscheidungen haben Bindungswirkung, d. h. sie binden alle Mitglieder und Organe des Vereins.

Sie kommen bei Satzungsvorschriften und Bestimmungen in Vereinsordnungen zum Einsatz, die mehrere Deutungen zulassen und deshalb nicht ausschließlich über den Wortlaut ausgelegt werden können. Da der Mitgliederversammlung nach § 18 der Satzung die Auffangzuständigkeit im Verein zukommt, entscheidet sie in allen strittigen Grundsatzfragen.

Grundsatzbeschlüsse bedürfen einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
 

Satzung und Vereinsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung

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